Das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag 2009 wird eingestellt.
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Streitig ist, ob eine fehlerhafte Benennung des Klägers in der Klageschrift zu einer Unzulässigkeit der Klage führt.
Im Streitjahr 2009 erzielte der Kläger aus seinem Einzelhandelsgeschäft mit Kaffee Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da er keine Steuererklärungen abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen. Mangels Begründung wies er die Einsprüche durch Entscheidungen vom 23. Januar 2012 gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid zurück und verwarf den Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid als unzulässig.
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