FG Thüringen - Urteil vom 31.07.2008
II 844/06
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2; KWKG § 3 Abs. 10; AO § 39;

Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Betreiben oder Betreiben lassen für die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

FG Thüringen, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen II 844/06

DRsp Nr. 2009/10779

Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "Betreiben oder Betreiben lassen" für die Stromsteuerbefreiung für Kleinanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG

1. Das Tatbestandsmerkmal "Betreiben oder Betreiben lassen" in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG setzt voraus, dass entweder die Person des Betreibers den Strom unmittelbar an Letztverbraucher leistet oder der Strom von demjenigen geleistet wird, der die Anlage von einem Dritten betreiben lässt. Der Wortlaut der Norm erfasst hingegen keine Leistungsbeziehungen in denen der Erzeuger den Strom an einen Versorger leistet, der ihn im nächsten Schritt an die Letztverbraucher leistet (vgl. BMF-Schreiben v. 18.10.2004 III A 1-V 4250-9/04). 2. Eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG scheidet danach aus, wenn die Konzernmutter als Betreiberin i. S. d. § 3 Abs. 10 KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) ihren in der KWK-Anlage erzeugten Strom unmittelbar in das Netz der - lediglich die technische Betriebsführung der Anlage obliegenden - Tochtergesellschaft einspeist, welche den Strom auf eigene Rechnung an die Letztverbraucher leistet.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; StromStG § 2 Nr. 2; KWKG § 3 Abs. 10; AO § 39;

Tatbestand: