LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2023
7 Sa 423/21
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; SGB VI § 99; AVB Pensionskasse v. 01.01.1997 § 12; Performance-Pension-Versorgungsordnung (i.d.F.v. 01.01.2018) § 3; Performance-Pension-Versorgungsordnung (i.d.F.v. 01.01.2018) § 14a; Performance-Pension-Versorgungsordnung (i.d.F.v. 01.01.2018) § 16; Performance-Pension-Versorgungsordnung (i.d.F.v. 01.01.2018) § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 704/21

Auslegung der Versorgungsordnung bezüglich einer Versorgungsleistung für zurückliegende ZeiträumeAnspruch auf Altersrente ab AntragstellungAuskunftserteilung des Arbeitgebers zur Höhe der Betriebsrente des Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 423/21

DRsp Nr. 2023/8610

Auslegung der Versorgungsordnung bezüglich einer Versorgungsleistung für zurückliegende Zeiträume Anspruch auf Altersrente ab Antragstellung Auskunftserteilung des Arbeitgebers zur Höhe der Betriebsrente des Arbeitnehmers

1. Ob und inwieweit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf entsprechenden Antrag für einen zurückliegenden Zeitraum zu gewähren sind, ist im Wege der Auslegung der Versorgungsordnung zu ermitteln.2. Eine Klausel in AVB, wonach ein Anspruch auf betriebliche Altersrente erst mit Antragstellung entsteht, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB.

Erteilt ein Arbeitgeber eine Auskunft über die Höhe oder die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung, muss diese richtig sein. Eine unrichtige Auskunft stellt eine Pflichtverletzung dar, die gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führen kann. Jedem Arbeitsverhältnis wohnt zudem die Nebenpflicht inne, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann.

Tenor

1. 2. 3.