FG Nürnberg - Beschluss vom 23.07.2013
4 V 545/13
Normen:
GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; BewG § 16;
Fundstellen:
ZEV 2013, 10

Auslegung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage

FG Nürnberg, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 4 V 545/13

DRsp Nr. 2013/20047

Auslegung des § 3 Nr. 2 S. 2 GrEStG - Grundstücksschenkungen unter einer Auflage

Maßgebend für den Ausschluss von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG ist die schenkungsteuerrechtliche Abziehbarkeit einer Auflage. Demgemäß ist nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG der Kapitalwert eines Nießbrauchs bei der Grunderwerbsteuer nur in der Höhe zu berücksichtigen, in welcher er tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.

Normenkette:

GrEStG § 3 Nr. 2 S. 2; BewG § 16;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und seine beiden Töchter erwarben mit notariellem Vertrag vom 02.11.2010 von seiner Schwester bzw. ihrer Tante jeweils einen 20/100stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Str. 1 in 1 . Die Überlassung erfolgte unentgeltlich, die Schenkerin behielt sich den lebenslangen Nießbrauch an den übertragenen Miteigentumsanteilen vor. Den Wert dieses Nießbrauchs erklärte der Antragsteller gegenüber dem Finanzamt mit jeweils 78.213 €.

Aufgrund dieses Werts des Nießbrauchs setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 22.03.2011 gegenüber dem Antragsteller und jeder seiner beiden Töchter die Grunder-werbsteuer auf jeweils 2.737 € fest. Die Beträge wurden an das Finanzamt entrichtet. Der Antragsteller und seine Töchter erhoben gegen die Grunderwerbsteuerbescheide Ein-spruch.