I.
Streitig ist, ob die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt hat.
Der Beklagte erließ gegen die Klägerin am 05. Dezember 2002 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999, wobei er in die Bemessungsgrundlage unter anderem den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in Höhe von 159.084,- DM einbezog. Die Klägerin hatte das Grundstück mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworben, die im Streitjahr erfolgte.
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