FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.11.2003
3 K 597/03
Normen:
AO (1977) § 355 Abs. 1 S. 1 § 357 Abs. 3 S. 1 § 361 § 350 § 358 ; BGB § 133 ;

Auslegung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheids als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 597/03

DRsp Nr. 2004/16589

Auslegung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheids als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid; Einkommensteuer 1999

Beantragt der den Steuerpflichtigen vertretende Steuerberater während der Einspruchsfrist gegen einen Einkommensteuerbescheid lediglich AdV und Ruhen des Verfahrens bzw. legt gegen das diese Anträge ablehnende Schreiben - mit dem das FA auf einen bisher fehlenden Einspruch hinweist - Einspruch ein und beantragt erneut AdV, können die Schreiben nicht als Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid etwa deshalb ausgelegt werden, weil ein AdV-Antrag einen Einspruch voraussetzt.

Normenkette:

AO (1977) § 355 Abs. 1 S. 1 § 357 Abs. 3 S. 1 § 361 § 350 § 358 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt hat.

Der Beklagte erließ gegen die Klägerin am 05. Dezember 2002 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1999, wobei er in die Bemessungsgrundlage unter anderem den Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks in Höhe von 159.084,- DM einbezog. Die Klägerin hatte das Grundstück mehr als fünf Jahre vor der Veräußerung erworben, die im Streitjahr erfolgte.