OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2015
19 U 201/13
Normen:
AktG § 158 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 73/08

Auslegung des Begriffs Bilanzverlust in Genussscheinbedingungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 19 U 201/13

DRsp Nr. 2017/126

Auslegung des Begriffs „Bilanzverlust“ in Genussscheinbedingungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Rechtsbegriffe sind in der Regel entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. 2. Der Begriff „Bilanzverlust“ in Genussscheinbedingungen ist dahin auszulegen, dass nicht nur ein Jahresfehlbetrag, sondern auch der Verlustvortrag aus dem Vorjahr zu berücksichtigen ist.

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 25) bis 28) und der Beklagten wird das am 03. Juli 2013 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert.

Die Klägerin zu 25) wird mit dem Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 17.861.207,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.09.2009 auf Grund des Verzichts abgewiesen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1) bis 4), 6) bis 18), 20) bis 22) und 26) bis 28) wird die Klage abgewiesen und ihre Berufungen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (...)

(Von der Darstellung wird abgesehen - die Red.)

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.