FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.07.2019
1 K 2470/16
Normen:
KStG a.F. § 8a Abs. 6; EStG § 4h Abs. 3 S. 2; GewStG § 8 Nr. 1;

Auslegung des Begriffs der Vergütungen für Fremdkapital; Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019 - Aktenzeichen 1 K 2470/16

DRsp Nr. 2020/18149

Auslegung des Begriffs der Vergütungen für Fremdkapital; Hinzurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG a.F. § 8a Abs. 6; EStG § 4h Abs. 3 S. 2; GewStG § 8 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Auslegung des Begriffs der Vergütungen für Fremdkapital iSd § 8a Abs. 6 KStG a.F..

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren alleinige Anteilseignerin X, USA, ist, die wiederum eine Tochtergesellschaft der inländischen Konzernmutter Y ist. Die Klägerin ist nicht Teil des inländischen Organkreises. Unternehmensgegenstand ist der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen im Bereich der ... Industrie vornehmlich mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika und die Verwaltung dieser Beteiligungen.

Mit in englischer Sprache verfassten Purchase-Agreements vom ... 2006 erwarb die Klägerin von der Y deren Beteiligung an der ... Holding, USA zu einem in USD zu zahlenden Kaufpreis iHv ... € sowie vom 03. Juli 2006 an der ... Inc., USA zu einem Kaufpreis iHv .... USD.