I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob ein KFZ nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.9.2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheids vom 29.7.2005 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
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