FG München - Urteil vom 20.07.2010
2 K 2868/08
Normen:
EStG 1997 § 10d Abs. 3; EStG 1997 i.d.F.v. 24.3.1999 § 10d Abs. 4 S. 1; AO § 181 Abs. 5 S. 1; AO § 181 Abs. 1 S. 1; AO § 181 Abs. 2 S. 1; AO § 171 Abs. 3; AO § 171 Abs. 3a;

Auslegung des Begriffs von Bedeutung i. S. d. § 181 Abs. 5 AO im Zusammenhang mit einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG; Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO nur bei innerhalb der Feststellungsfrist erlassenem Feststellungsbescheid

FG München, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 2 K 2868/08

DRsp Nr. 2010/18717

Auslegung des Begriffs "von Bedeutung" i. S. d. § 181 Abs. 5 AO im Zusammenhang mit einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d Abs. 4 EStG; Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG kein Antrag i. S. d. § 171 Abs. 3 AO; Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO nur bei innerhalb der Feststellungsfrist erlassenem Feststellungsbescheid

1. Eine Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG ist gem. § 181 Abs. 5 S. 1 AO für eine Steuerfestsetzung "von Bedeutung", wenn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuerfestsetzung des Jahres, in dem der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 2 EStG bis zum vollständigen Verbrauch abgezogen werden könnte, und die Feststellungsfrist des hierfür letzten Verlustfeststellungsbescheids (Grundlagenbescheids) noch nicht abgelaufen sind. Die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags ist nicht zeitlich unbegrenzt zulässig. 2. Ein Antrag auf Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d Abs. 4 S. 1 EStG ist kein "Antrag" i. S. d. § 171 Abs. 3 AO. Als Antrag im Sinne dieser Vorschrift sind nur Willenserklärungen zu verstehen, die ein Tätigwerden der Finanzbehörde außerhalb des infolge der Amtsmaxime ohnehin gebotenen Verwaltungshandelns auslösen sollen.