OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.06.2005
22 U 150/04
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 8 Nr. 3; VOB/A § 9 Nr. 5; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 08.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 176/04

Auslegung des Inhalts eines Werkvertrages nach §§ 133, 157 BGBZulässigkeit der negativen Feststellungsklage bezüglich des Bestehens eines WerkvertragesRechtmäßige Beendigung eines Werkvertrages durch Teilkündigung nach VOB/B

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2005 - Aktenzeichen 22 U 150/04

DRsp Nr. 2023/9189

Auslegung des Inhalts eines Werkvertrages nach §§ 133, 157 BGB Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bezüglich des Bestehens eines Werkvertrages Rechtmäßige Beendigung eines Werkvertrages durch Teilkündigung nach VOB/B

1. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Teilkündigung eines Werkvertrages über den Einbau von Luftraumtechnik. 2. Der Inhalt des Werkvertrages ist nach den Regelungen der §§ 133, 157 BGB auszulegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; VOB/A § 8 Nr. 3; VOB/A § 9 Nr. 5; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag über das Gewerk Raumlufttechnik durch Kündigung nicht teilweise beendet ist.