Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. November 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der mit der Beklagten geschlossene Vertrag über das Gewerk Raumlufttechnik durch Kündigung nicht teilweise beendet ist.
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