Streitig ist der Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen.
Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund eines Auszugs aus dem Betriebsprüfungsbericht der Firma Gerüstbau X GmbH erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass dem Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen, anteilig nach seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, in Höhe von
1991
791.638 DM
1992
147.083 DM
1993
148.765 DM
zuzurechnen seien.
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