FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.01.2003
1 K 475/00
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 65 Abs. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG (1990) § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Auslegung des Klageantrags; Zufließen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Minderheitsgesellschaftern; Einkommensteuer 1991 bis 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2003 - Aktenzeichen 1 K 475/00

DRsp Nr. 2003/7286

Auslegung des Klageantrags; Zufließen verdeckter Gewinnausschüttungen bei Minderheitsgesellschaftern; Einkommensteuer 1991 bis 1993

1. Da Art. 19 Abs. 4 GG auch bei der Handhabung des Prozessrechts durch die Gerichte zu beachten ist, hat das Finanzgericht als einzige Tatsacheninstanz bei der gebotenen Auslegung der Klageschrift alle Hinweise zur Ermittlung des wahren Begehrens des Klägers zur Kenntnis zu nehmen. 2. Voraussetzung der Besteuerung verdeckter Gewinnausschüttungen auf der Ebene des Anteilseigners ist, dass diesem Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind. Der Zufluss von Einnahmen darf im Rahmen des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG bei einem Minderheitsgesellschafter nicht fingiert werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; FGO § 65 Abs. 1 ; EStG (1990) § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG (1990) § 11 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Zufluss von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Aufgrund eines Auszugs aus dem Betriebsprüfungsbericht der Firma Gerüstbau X GmbH erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass dem Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen, anteilig nach seiner Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft, in Höhe von

1991

791.638 DM

1992

147.083 DM

1993

148.765 DM

zuzurechnen seien.