BKGG § 3; BKGG § 4; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 64; EStG § 65; EStG § 70 Abs. 1 S. 1 und S. 2; FGO § 46 Abs. 1 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 11; Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) § 29;
Fundstellen:
AP TV_ _ 11 Nr. 11
BB 2022, 2099
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 03.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 434/21
ArbG Cottbus, vom 16.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 717/20
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder auf Besitzstandszulage Kind nur bei ununterbrochenem Bezug von KindergeldKein Anspruch beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer LeistungenErlöschen der Besitzstandzulage Kind bei Wegfall der KindergeldzahlungWiederaufleben der Besitzstandszulage Kind bei erneuter Kindergeldzahlung
BAG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 465/21
DRsp Nr. 2022/12735
Auslegung des normativen Teils des TarifvertragsAnspruch gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder auf "Besitzstandszulage Kind" nur bei ununterbrochenem Bezug von KindergeldKein Anspruch beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer LeistungenErlöschen der "Besitzstandzulage Kind" bei Wegfall der KindergeldzahlungWiederaufleben der "Besitzstandszulage Kind" bei erneuter Kindergeldzahlung
Orientierungssätze:1. Ein Anspruch auf die "Besitzstandszulage Kind" gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TVÜ-Länder ("gezahlt wird") besteht nur so lange, wie der Beschäftigte gemäß einer entsprechenden Festsetzung der Kindergeldkasse Kindergeld tatsächlich und - außer in den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Länder - ununterbrochen bezieht. Die bloße Kindergeldberechtigung ist hierfür unzureichend (Rn. 14).2. Etwas anderes gilt im Falle der zweiten Alternative des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder ("ohne Berücksichtigung der §§ ... gezahlt würde"), dh. beim Zusammentreffen mehrerer Kindergeldberechtigter oder mehrerer Leistungen (Rn. 15).
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