BFH - Urteil vom 21.10.2010
IV R 23/08
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 198/05

Auslegung des Wortes spätestens im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes über ein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach S. 1 der Vorschrift

BFH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IV R 23/08

DRsp Nr. 2011/950

Auslegung des Wortes "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes über ein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach S. 1 der Vorschrift

Aus dem Wort "spätestens" im einführenden Halbsatz des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in der Fassung des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl I 1998, 2860) ergibt sich kein eigenes Wahlrecht hinsichtlich des Jahres der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach Satz 1 der Vorschrift.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 S. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Partenreederei. Sie betrieb im Streitjahr (1999) ein Handelsschiff (Baujahr 1985) im internationalen Verkehr, einen sog. Bulk-Carrier, der vor allem zum Transport von Holz, Kohle und Getreide verwendet wurde. Im Jahr 2003 wurde das Schiff von der Klägerin verkauft.