OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.01.2022
19 E 6/22
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 676/21

Auslegung einer Antragsschrift im Sinn eines sog. isolierten Prozesskostenhilfeantrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.01.2022 - Aktenzeichen 19 E 6/22

DRsp Nr. 2022/1406

Auslegung einer Antragsschrift im Sinn eines sog. isolierten Prozesskostenhilfeantrags

1. Macht ein Antragsteller mit einer Streitwertbeschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe keinen Streitwert festsetzen dürfen, weil er keinen Gerichtskosten auslösenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gestellt habe, ist Wert des Beschwerdegegenstands im Sinn des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG der Betrag, den der Antragsteller nach der angefochtenen Streitwertfestsetzung an Prozesskosten zu tragen hat.2. Eine Auslegung einer Antragsschrift im Sinn eines sogenannten isolierten Prozesskostenhilfeantrags für einen erst später (nach deren Bewilligung) noch zu stellenden Eilantrag, dessen Entwurf nur zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags dienen soll, setzt erkennbare Anhaltspunkte für einen dahingehenden Erklärungswillen voraus.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 1; VwGO § 123;

Gründe