ArbG Stralsund, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 239/13
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf kirchliche ArbeitsvertragsrichtlinienRechtsfolgen des Austritts des Arbeitgebers aus dem Diakonischen Werk
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 153/15
DRsp Nr. 2020/10925
Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf kirchliche ArbeitsvertragsrichtlinienRechtsfolgen des Austritts des Arbeitgebers aus dem Diakonischen Werk
1. Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien kann nicht wie eine Bezugnahme auf Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart wurde, als Gleichstellungsabrede ausgelegt werden. Eine Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien kann nicht das Ziel haben, den Mitarbeiter einem aus anderen Gründen an diese Richtlinien gebundenen Arbeitnehmer gleichzustellen.2. Ist in der Präambel eines Arbeitsvertrages mit einem kirchlichen Arbeitgeber die Zugehörigkeit der Einrichtung zum Diakonischen Werk erwähnt, lässt sich daraus nicht ohne weiteres eine Bedingung herleiten, dass hiervon die dynamische Anwendbarkeit der Arbeitsvertragsrichtlinien abhängt.3. Der Austritt des Arbeitgebers aus dem Diakonischen Werk steht einer dynamischen Anwendbarkeit der Arbeitsvertragsrichtlinien regelmäßig nicht entgegen. Der Sinn und Zweck einer Bezugnahme auf Arbeitsvertragsrichtlinien führt nicht zwangsläufig zu einer nur noch statischen Anwendbarkeit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien.
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.06.2015 - 2 Ca 239/13 - abgeändert.
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