Streitig ist, ob eine aufgrund eines Vergleichs vor dem Landgericht (LG) an die Rechtsnachfolger eines Beteiligten an einer Grundstücksgemeinschaft geleistete Zahlung i.H.v. 40.000 DM im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Sonderwerbungskosten für den Kläger anzuerkennen ist.
An der Grundstücksgemeinschaft T, A-Str., M (Grundstücksgemeinschaft) waren in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2001 der Kläger, Herr D sowie die Erbengemeinschaft nach Herrn R jeweils mit 33,33 % beteiligt. An der Erbengemeinschaft waren Frau H mit 14,28571 % sowie Frau M und Herr F zu jeweils 9,52381 % beteiligt.
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