FG Niedersachsen - Urteil vom 05.07.2011
1 K 136/10
Normen:
BGB § 133;

Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als Einspruch

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 1 K 136/10

DRsp Nr. 2012/2949

Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als Einspruch

Außerprozessuale Erklärungen sind entspr. § 133 BGB auszulegen. Entscheidend ist, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Schreibens verstehen musste. Bei auslegungsfähigen Rechtsbehelfen ist grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der seinem materiell-rechtlichen Begehren am ehesten zum Erfolg verhilft. Lässt die Äußerung des Bevollmächtigten eines Stpfl. ungewiss, ob er Einspruch einlegen will, so ist im Allgemeinen die Erklärung als Einspruch zu betrachten.

Normenkette:

BGB § 133;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger lediglich Einspruch gegen den Solidaritätszuschlag 2007 oder auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingelegt haben.

Am 30. April 2009 erließ der Beklagte einen Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Darin war der Beklagte den Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung gefolgt.

Am 12. Mai 2009 ging beim Beklagten ein Schreiben des steuerlichen Beraters der Kläger mit folgendem Inhalt ein:

„St.-Nr.: …….. -

Bescheid für 2007 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 30.04.2009

Sehr geehrte Damen und Herren,