BFH - Urteil vom 20.12.2006
I R 13/06
Normen:
EStG (1990 i.d.F. des JStErgG 1996) § 44 Abs. 2, 5 § 44d Abs. 1 § 50d Abs. 1 ; EWGRL 435/90 Art. 5 ;
Fundstellen:
BB 2007, 1266
BFH/NV 2007, 1419
BFHE 216, 259
BStBl II 2007, 616
DB 2007, 1226
DStR 2007, 943
GmbHR 2007, 711
Vorinstanzen:
FG München, vom 03.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1396/03

Auslegung einer Freistellungsbescheinigung; Zuflusszeitpunkt von Dividenden; Prüfung der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Erhebung einer Quellensteuer auf inländische Dividenden gebietsfremder Muttergesellschaften

BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen I R 13/06

DRsp Nr. 2007/9239

Auslegung einer Freistellungsbescheinigung; Zuflusszeitpunkt von Dividenden; Prüfung der Gemeinschaftsrechtmäßigkeit der Erhebung einer Quellensteuer auf inländische Dividenden gebietsfremder Muttergesellschaften

»1. Eine Freistellungsbescheinigung des (vormaligen) Bundesamtes für Finanzen (heute: Bundeszentralamt für Steuern), wonach bestimmte Kapitalerträge (hier: Dividenden einer Tochtergesellschaft) von der Kapitalertragsteuer ausgenommen sind, die dem Empfänger in einem bestimmten Zeitraum "zufließen", ist regelmäßig so auszulegen, dass damit der jeweilige kapitalertragsteuerrechtliche Zuflusszeitpunkt gemeint ist.2. Eine Dividende gilt dem Gesellschafter auch dann gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 EStG 1990 als am Tag nach dem Gewinnausschüttungsbeschluss zugeflossen, wenn dieser bestimmt, die Ausschüttung solle nach einem bestimmten Tag (hier: "nach dem 30. Juni 1996") erfolgen.3. Hat eine inländische Tochtergesellschaft an ihre im EU-Ausland ansässige Muttergesellschaft eine Dividende gezahlt, gilt diese Dividende als vor dem 30. Juni 1996 zugeflossen und wurde die auf sie entfallende Quellensteuer von 5 v.H. nicht einbehalten und abgeführt, so haftet die Tochtergesellschaft für diese Quellensteuer. Im Haftungsverfahren ist nicht zu prüfen, inwiefern die Besteuerung der Muttergesellschaft mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.«

Normenkette: