Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage über den Zahlungsantrag hinaus abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin ist Kommanditistin der beklagten Publikumskommanditgesellschaft mit einer Einlage von 20.000 DM. Ihr Ehemann, Prof. Dr. M. H. , und G. J. bilden den Beirat der Beklagten. Zu Gunsten von Prof. Dr. H. und J. bestehen Stimmrechtsvollmachten weiterer Kommanditisten, die insgesamt mehr als 50 % der Stimmen in der Gesellschafterversammlung ausmachen.
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