Der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Dezember 2018 werden aufgehoben.
2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung, betreffend des Zeitraumes von Juni 2008 bis einschließlich Januar 2010 sowie des Erlasses von Säumniszuschlägen hierzu.
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