BFH - Beschluss vom 28.01.2010
IV B 56/08
Normen:
FGO § 66; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1108
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1456/07

Auslegung einer Klageschrift als prozessuale Willenserklärung; Entscheidung über eine nicht rechtshängige Klage als Verfahrensfehler

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen IV B 56/08

DRsp Nr. 2010/6235

Auslegung einer Klageschrift als prozessuale Willenserklärung; Entscheidung über eine nicht rechtshängige Klage als Verfahrensfehler

1. NV: Ist bewusst und erkennbar Klage für eine noch nicht voll beendete KG erhoben worden, kann die Klageschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, der Erklärende habe selbst Klage erhoben. 2. NV: Ein Urteil gegen jemand, der keine Klage erhoben hat, ist verfahrensfehlerhaft, weil über eine Klage entschieden worden ist, die nicht rechtshängig war.

Normenkette:

FGO § 66; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder waren Gesellschafter einer GbR. Diese ist im Dezember 1999 in eine GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt worden. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis zum Jahr 2000 Kommanditistin der KG.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 2. April 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, für das Streitjahr 1998 die Besteuerungsgrundlagen der KG gesondert und einheitlich festzustellen. Das FA lehnte diesen Antrag ab (negativer Feststellungsbescheid). Die Beschwerdeführerin legte im eigenen Namen Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung weist im Rubrum als Einspruchsführerin die KG, vertreten durch die Beschwerdeführerin, aus.