BGH - Beschluss vom 14.06.2017
I ZB 1/17
Normen:
ZPO § 104; ZPO § 278; VV- RVG Nr. 3104;
Fundstellen:
FamRB 2017, 463
FamRZ 2017, 1954
MDR 2017, 1330
NJW 2017, 10
NJW 2017, 3725
ZIP 2017, 2380
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 03.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 34/15
OLG Bamberg, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 65/16

Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

BGH, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen I ZB 1/17

DRsp Nr. 2017/14540

Auslegung einer Kostenregelung in einem Vergleichsabschluss; Zuordnung der nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs; Unterscheidung zwischen dem Entstehen und der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr

Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06, NJW-RR 2007, 1149 = JurBüro 2007, 360).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 5. Zivilsenat - vom 19. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.134 €

Normenkette:

ZPO § 104; ZPO § 278; VV- RVG Nr. 3104;

Gründe