OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.09.2007
4 U 22/07
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-20 O 474/04,

Auslegung einer Patronatserklärung aus der Sicht der Tochtergesellschaft

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 4 U 22/07

DRsp Nr. 2007/18408

Auslegung einer Patronatserklärung aus der Sicht der Tochtergesellschaft

»1. Bei einer Patronatserklärung, die vom Patron (Muttergesellschaft) gegenüber dem Unterstützten (Tochtergesellschaft) abgegeben wird, kommt es für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite darauf an, wie die Tochtergesellschaft die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen konnte und durfte. 2. Aus einer Patronatserklärung, wonach es der "Geschäftspoliktik" ("business policy") der Erklärenden entspreche, die Kreditwürdigkeit der Erklärungsempfängerin zu erhalten, ergibt sich grundsätzlich keine Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Unterstützung der Tochtergesellschaft.«

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Beklagte aufgrund einer Patronatserklärung ("Letter of Comfort") auf Zahlung von 4.519.813,70 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2005 in Anspruch.

Die in den USA ansässige Beklagte ist alleinige Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz in Deutschland hat. Die Beklagte gab am 7.5.2003 eine als "Letter of Comfort" überschriebene Erklärung in englischer Sprache gerichtet an die Schuldnerin ab, die in der von der Beklagten übersetzten Form auszugsweise lautet: