OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2020
15 W 495/19
Normen:
GBO § 19; GBO § 23; BGB § 140;
Fundstellen:
NotBZ 2021, 60
ZEV 2020, 514
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen PB-2173-18

Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung betreffend die Voraussetzungen der Löschung eines Nießbrauchs als postmortale Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2020 - Aktenzeichen 15 W 495/19

DRsp Nr. 2020/9234

Auslegung einer schuldrechtlichen Vereinbarung betreffend die Voraussetzungen der Löschung eines Nießbrauchs als postmortale Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung

Eine lediglich schuldrechtliche Vereinbarung, dass zur Löschung eines Nießbrauchs die Vorlage der Sterbeurkunde genügen soll, kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit in die Erteilung einer postmortalen Vollmacht zur Abgabe einer Löschungsbewilligung umgedeutet werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 19; GBO § 23; BGB § 140;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet.

Das Grundbuchamt hat die von dem Beteiligten als im Antragszeitpunkt eingetragenem Eigentümer beantragte Löschung des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 für Frau G aufgrund der Bewilligung vom 18.12.2000 (UR-Nr. #/2000 des Notars P in Q) eingetragenen Nießbrauchs zu Recht abgelehnt, weil der Beteiligte eine Löschungsbewilligung der Erben der Frau G in der Form des § 29 GBO nicht beigebracht hat.

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