Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2015, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.500 € seit 25.06.2014 und aus weiteren 2.500 € seit 31.07.2014 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/27 und die Beklagte 22/27.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Strafzahlung in Höhe von 13.500 € für 27 behauptete Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails.
Eines Tatbestandes bedarf es im Übrigen nicht, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 26 Nr. 8 EGZPO.
II.
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