OLG München - Endurteil vom 23.01.2017
21 U 4747/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157;
Fundstellen:
GRUR-RR 2017, 503
MMR 2017, 707
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 19897/14

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

OLG München, Endurteil vom 23.01.2017 - Aktenzeichen 21 U 4747/15

DRsp Nr. 2017/2837

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

Hat ein Mobilfunkdienstleister sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Person nicht zum Zwecke der Werbung per E-Mail zu kontaktieren, so bezieht sich dies auch auf E-Mail-Adressen anderer Domains.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2015, Az. 34 O 19897/14, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.500 € seit 25.06.2014 und aus weiteren 2.500 € seit 31.07.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 5/27 und die Beklagte 22/27.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Strafzahlung in Höhe von 13.500 € für 27 behauptete Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung wegen unverlangt zugesandter Werbe-E-Mails.

Eines Tatbestandes bedarf es im Übrigen nicht, § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, weil ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung unzweifelhaft nicht zulässig ist, § 26 Nr. 8 EGZPO.

II.