Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Juli 2016, Az.
Es wird festgestellt, dass den Klägern als Gesamtgläubigern aus der Vereinbarung vom 23. Juli 2012 gemäß Ziffer 4 Satz 1 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf 1/3 des Wertes des Nachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten und Steuern des am 9. Juli 2012 verstorbenen Friedrich W. Senior, geboren am 6. September 1927, zuletzt wohnhaft ..., zusteht.
3.Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|