LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2020
2 Sa 412/19
Normen:
BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 111/19

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von Bonuszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 412/19

DRsp Nr. 2020/15795

Auslegung einer Versorgungsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung von Bonuszahlungen

Eine betriebliche Versorgungsordnung ist hinsichtlich der Berücksichtigung von Bonuszahlungen bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer günstigsten aufeinander folgenden 36 Monate dem maßgeblichen Bezugszeitraum zuzuordnen und nicht dem Jahr, in dem sie (hier: aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs) tatsächlich gezahlt worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.08.2019 - 5 Ca 111/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. Juli 1985 bis zum 31. Mai 2018 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt.

In dem zuvor beim Arbeitsgericht Trier unter dem Aktenzeichen 5 Ca 794/17 geführten Kündigungsschutzprozess schlossen die Parteien am 29. November 2017 einen Vergleich (Bl. 102 - 107 d. A.), der u.a. folgende Regelungen enthält:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25.