OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2018
2 Wx 270/17
Normen:
GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1; HGB § 143 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2;
Fundstellen:
NZG 2018, 872
Vorinstanzen:
AG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen LG-3890-2

Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich der antragstellenden VertragsparteiWirksamkeit der Bewilligung einer als Eigentümerin eingetragenen GmbH & Co. KG nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 2 Wx 270/17

DRsp Nr. 2018/8862

Auslegung eines Antrags eines Notars auf Eintragung einer Vormerkung hinsichtlich der antragstellenden Vertragspartei Wirksamkeit der Bewilligung einer als Eigentümerin eingetragenen GmbH & Co. KG nach Ausscheiden des einzigen Kommanditisten

1. Stellt der nicht selbst antragsberechtigte Notar einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung und erklärt er nicht, ob er den Antrag für beide Vertragsparteien oder nur für die eine oder die andere stellt, ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Eintragungsantrag von einem Antragsberechtigten gestellt wird. 2. § 40 Abs. 1 GBO findet keine entsprechende Anwendung bei dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer ursprünglich bestehenden GmbH & Co. KG. 3. Entsprechend bedarf es bei einem Grundstücksgeschäft nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer GmbH & Co. KG gem. § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung des Bewilligenden im Grundbuch.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.08.2017 gegen die am 17.08.2017 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LG-3890-2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 16.03.2018 verlängert wird.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GBO § 39 Abs. 1; GBO § 40 Abs. 1; HGB § 143 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2;

Gründe

I.