Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.08.2017 gegen die am 17.08.2017 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LG-3890-2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 16.03.2018 verlängert wird.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
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