I. Der Vater (V) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) schuldete dem Land Niedersachsen Abgaben in Höhe von ... DM.
Mit Duldungsbescheid vom 24. Juli 2001 erklärte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegenüber der Klägerin die Anfechtung von Zahlungen, die die A-GmbH & Co. KG auf ein Konto der Klägerin bei der Bank in P geleistet hat und machte die Rückgewähr der Ansprüche nach § 11 des Gesetzes betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens in der Fassung vom 20. Mai 1898 (Anfechtungsgesetz alter Fassung -- AnfG a.F.--) geltend. Dabei ging das FA von einer unentgeltlichen Zuwendung des V an die Klägerin aus. Nach der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2003 hat das Finanzgericht (FG) den Duldungsbescheid vom 24. Juli 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufgehoben.
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