LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2017 7 Sa 325/16
Normen:
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2512/14
Auslegung eines Formulars Personal-Veränderung hinsichtlich der dort vorgesehenen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 325/16
DRsp Nr. 2017/14722
Auslegung eines Formulars "Personal-Veränderung" hinsichtlich der dort vorgesehenen Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe
Eine in einem Formular "Personal-Veränderung" festgehaltene Veränderung von einer in eine andere Entgeltgruppe stellt keine bindende Zusage, sondern lediglich eine Wissenserklärung hinsichtlich der vom Arbeitgeber für zutreffend erachteten Eingruppierung des Arbeitnehmers dar, da das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe gerade in größeren Betrieben der Abstimmung der Personalabteilung und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen kann. Gerade die Angabe der tariflichen Entgeltgruppen und nicht allein eines Geldbetrages deutet dabei darauf hin, dass der Arbeitgeber im Rahmen der tariflichen Vergütungsordnung bleiben wollte.
Tenor
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2512/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) b) 2. 3.
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