FG München - Gerichtsbescheid vom 14.04.2003
6 K 3609/01
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 ; BGB § 133 ;

Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchsschreibens; Einkommensteuer 1998; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1998

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 3609/01

DRsp Nr. 2003/10373

Auslegung eines gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Einspruchsschreibens; Einkommensteuer 1998; gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG zum 31.12.1998

Ein von einem Steuerberater eingelegter Einspruch, der seinem Wortlaut nach gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichtet ist, kann als Einspruch gegen einen Verlustfeststellungsbescheid auszulegen sein, wenn der Einkommensteuerbescheid auf Null DM lautet und aus dem Vorbringen des steuerlichen Vertreters zu ersehen ist, dass die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben begehrt wird.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 ; FGO § 44 Abs. 1 ; FGO § 46 Abs. 1 ; BGB § 133 ;

Tatbestand:

I.