FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 10.11.2003
III 197/03
Normen:
KStG (a.F.) § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 1 ;

Auslegung eines Gewinnverteilungsbeschlusses

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 10.11.2003 - Aktenzeichen III 197/03

DRsp Nr. 2004/3313

Auslegung eines Gewinnverteilungsbeschlusses

Ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss ist im Zweifel auf die Ausschüttung des Vorjahresergebnisses bezogen. Gewinnverteilungsbeschlüsse sind auslegungsfähig; es können insbesondere der Ergebnisverwendungsvorschlag sowie Steuerbescheinigungen und Kapitalertragsteueranmeldungen herangezogen werden.

Normenkette:

KStG (a.F.) § 27 Abs. 1 § 27 Abs. 3 § 28 Abs. 2 § 28 Abs. 3 § 30 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine bei der Klägerin in 2001 beschlossene und auch abgeflossene Gewinnausschüttung für das Streitjahr 2000 erfolgt ist.

Am 21.05.2001 hielten die Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, die den Im- und Export von ... und den Handel mit Waren aller Art. betreibt, eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen (Bl. 15 GA):

1. Die Bilanz auf den 31.12.2000 festzustellen. Der Jahresüberschuss beträgt 76.381,66 DM. 2. Unter Berücksichtigung des Gewinnvortrages aus 1999 in Höhe von 59.654,84 DM wird ein Betrag von 136.036,05 DM auf neue Rechnung vorgetragen. Im Juni 2001 wird daraus eine Dividende von 26.000 DM ausgekehrt. 3. Den Gesellschafter-Geschäftsführern - Herrn A und Herrn B - und Herrn C wird Entlastung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erteilt. Hamburg, den 21.05.2001 Unterschriften der Gesellschafter