BFH - Urteil vom 13.04.2010
IX R 41/09
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; HGB § 255 Abs. 1; VermG § 20a;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 861/05

Auslegung eines Kaufvertrages als gütliche Einigung hinsichtlich eines Restitutionsanspruchs; Neue Qualität eines Restitutionsanspruchs aufgrund einer eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten eines Landes

BFH, Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen IX R 41/09

DRsp Nr. 2010/8798

Auslegung eines Kaufvertrages als gütliche Einigung hinsichtlich eines Restitutionsanspruchs; Neue Qualität eines Restitutionsanspruchs aufgrund einer eingetragenen Auflassungsvormerkung zugunsten eines Landes

1. NV: Die Vertragsauslegung durch das FG bindet den Bundesfinanzhof nach § 118 Abs. 2 FGO nicht, wenn das FG den Vertrag rechtlich nicht richtig eingeordnet hat. 2. NV: Ist der Rückübertragungsanspruch des Restitutionsberechtigten in Bezug auf ein Grundstück nach § 4 VermG ausgeschlossen und bestandskräftig abgelehnt, so kommt ein Erwerb des Rückübertragungsanspruchs im Rahmen einer gütlichen Einigung (§ 31 Abs. 5 VermG) nicht mehr in Betracht. 3. NV: Zum Eigentumserwerb im Rahmen der Abwicklung der DDR-Bodenreform.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a; HGB § 255 Abs. 1; VermG § 20a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Erbengemeinschaft in der Rechtsform der GbR. Ihre Gesellschafter sind Erben nach einem Agrarindustriellen, dessen (landwirtschaftliches) Vermögen nach der sowjetischen Besatzung in den Bodenfonds überführt worden war.