FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.03.2003
3 (1) K 280/01
Normen:
GrEStG (1997) § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Auslegung eines Kaufvertrages: Gesamtkaufpreis oder Einzelpreise?; Aufteilung auf Grundstücke und andere Wirtschaftsguter; Teilwert einer im Zuge einer Teilbetriebsveräußerung mit übertragenen Milchreferenzmenge; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 3 (1) K 280/01

DRsp Nr. 2003/7793

Auslegung eines Kaufvertrages: Gesamtkaufpreis oder Einzelpreise?; Aufteilung auf Grundstücke und andere Wirtschaftsguter; Teilwert einer im Zuge einer Teilbetriebsveräußerung mit übertragenen Milchreferenzmenge; Grunderwerbsteuer

1. Bezieht sich der Erwerbsvorgang nicht nur auf Grundstücke im Sinne des GrEStG, sondern zugleich auf andere Gegenstände, so ist der vom Erwerber dafür insgesamt gezahlte Preis aufzuteilen und die Grunderwerbsteuer nur nach dem Teil zu berechnen, der für die Grundstücke gezahlt worden ist. 2. Werden - wie hier beim Erwerb eines Teilbetriebes im Ganzen - im Kaufvertrag sowohl ein Gesamtpreis für alte zu veräußernden Gegenstände, als auch Einzelpreise genannt, so sind letztere nur maßgeblich, wenn die Beteiligten in steuerlich anzuerkennender Weise tatsächlich Einzelpreise vereinbart haben, nicht jedoch, wenn die Einzelpreise lediglich eine Offenlegung der Kalkulation eines Gesamtpreises durch die Beteiligten darstellen. 3. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises erfolgt nach der sogenannten Boruttauschen Formel. Diese bewirkt. dass zwar die Preisvorstellung der Parteien als solche unangetastet für die Grunderwerbsteuer übernommen wird, für die Aufteilung auf die einzelnen Gegenstände aber nicht subjektive Vorstellungen, sondern die objektiv verpflichteten gemeinen Werte maßgeblich sind.