FG Rheinland-Pfalz, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1348/03
Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit
BFH, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen VI R 12/05
DRsp Nr. 2008/16459
Auslegung eines Rechtsbehelfs und deren revisionsrechtliche Nachprüfbarkeit
Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.