BFH - Beschluß vom 01.02.2002
IV B 190/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1032

Auslegung eines Rechtsmittels

BFH, Beschluß vom 01.02.2002 - Aktenzeichen IV B 190/01

DRsp Nr. 2002/7404

Auslegung eines Rechtsmittels

Wird nach Klageabweisung durch das FG ein Rechtsmittel eingelegt, das der Kl. als "NZB/Revision" bezeichnet, ist dieses - zugunsten des Kl. - nach Abschaffung der zulassungsfreien Revision als NZB zu betrachten, sofern das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob die Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für sein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in voller Höhe abgezogen werden könnten. Das FG wies die Klage aber bereits deswegen ab, weil der Prozessbevollmächtigte seine Prozessvollmacht nicht binnen der gesetzten Ausschlussfrist eingereicht hatte. Die Revision ließ das FG in seinem am 11. Oktober 2001 zugestellten Urteil nicht zu.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2001 legte der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde/Revision" ein. Eine Begründung erfolgte nicht.