Zwischen den Beteiligten war vor dem Finanzgericht (FG) u.a. streitig, ob die Aufwendungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) für sein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit in voller Höhe abgezogen werden könnten. Das FG wies die Klage aber bereits deswegen ab, weil der Prozessbevollmächtigte seine Prozessvollmacht nicht binnen der gesetzten Ausschlussfrist eingereicht hatte. Die Revision ließ das FG in seinem am 11. Oktober 2001 zugestellten Urteil nicht zu.
Mit Schriftsatz vom 12. November 2001 legte der Kläger "Nichtzulassungsbeschwerde/Revision" ein. Eine Begründung erfolgte nicht.
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