FG München - Urteil vom 21.10.2003
6 K 2873/03
Normen:
FGO § 64 Abs. 1 ; EStG § 13a ;

Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens als Klage; Entnahme eines Grundstücks bei Land- und Forstwirtschaft

FG München, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 6 K 2873/03

DRsp Nr. 2003/17336

Auslegung eines Rechtsschutzbegehrens als Klage; Entnahme eines Grundstücks bei Land- und Forstwirtschaft

1. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Rechtsbehelf hat einlegen wollen, der seinem materiell-rechtlichen Begehren an ehesten zum Erfolg verhilft. Dies gilt grundsätzlich auch für die Erklärungen rechtskundiger Personen. 2. Eine Differenzierung in Hinblick auf eine mögliche "Übergröße" ist für die Frage, ob eine Entnahme vorliegt, nicht möglich. Eine solche Differenzierung wäre allenfalls für eine Abgrenzung einer steuerfreien und einer steuerpflichtigen Entnahme von Bedeutung.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1 ; EStG § 13a ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger, Ehegatten die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, erzielten im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.