LAG Hamm - Urteil vom 03.05.2016
12 Sa 1290/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; TV-Sanierung Metall- und Elektroindustrie § 8; TV-Sanierung Metall- und Elektroindustrie § 9 Abs. 1; TV-Sanierung Metall- und Elektroindustrie § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 369/15

Auslegung eines Sanierungstarifvertrages zur jährlich abgestuften Minderung der Auskehr erbrachter VerzichtsleistungenUnbegründete Feststellungsklage eines aus Altersgründen nach Ablauf der ausdrücklich geregelten Jahresstaffelung ausgeschiedenen Beschäftigten

LAG Hamm, Urteil vom 03.05.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 1290/15

DRsp Nr. 2017/16609

Auslegung eines Sanierungstarifvertrages zur jährlich abgestuften Minderung der Auskehr erbrachter Verzichtsleistungen Unbegründete Feststellungsklage eines aus Altersgründen nach Ablauf der ausdrücklich geregelten Jahresstaffelung ausgeschiedenen Beschäftigten

1. Ansprüche aufgrund eines Sanierungstarifvertrages, die nur Beschäftigten eingeräumt werden, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, stehen einem Arbeitnehmer, der nicht aufgrund einer Kündigung sondern aufgrund einer arbeitsvertraglichen Befristungsregel aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, nicht zu. 2. Sind in einem Sanierungstarifvertrag für alle Beschäftigten, die nicht aufgrund betriebsbedingter Kündigung ausscheiden, Zahlungen auf Verzichtsleistungen vorgesehen, die in jährlich abgestufter Folge um jeweils 20 Prozentpunkte gemindert und ab einem Ausscheiden im Jahre 2014 nach dem Wortlaut des Tarifvertrages gänzlich entfallen (100-%-ige Minderung), tritt nach dem systematischen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck des Sanierungstarifvertrages für Beschäftigte, die nach 2013 ausscheiden, „erst recht“ eine volle Minderung der Leistungen ein.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.07.2015 - 4 Ca 369/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird nicht zugelassen.