FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.08.2005
2 K 510/03
Normen:
BGB § 133 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 § 357 Abs. 1 ;

Auslegung eines Schreibens des Steuerberaters als Einspruch

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 510/03

DRsp Nr. 2006/20761

Auslegung eines Schreibens des Steuerberaters als Einspruch

Ein Schreiben des neuen steuerlichen Beraters des Steuerpflichtigen, in dessen Mittelpunkt die Bitte an das Finanzamt steht, dem in einem Verfahren gegen den früheren Steuerberater beauftragten Rechtsanwalt uneingeschränkt Auskunft und Akteneinsicht zu gewähren, kann nicht als Einspruch gegen eine auf Grund geschätzter Besteuerungsgrundlagen ergangene Steuerfestsetzung ausgelegt werden, wenn zwar Aussetzung der Vollziehung des Bescheides beantragt wird, jedoch keinerlei Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des Schätzungsbescheides erhoben werden.

Normenkette:

BGB § 133 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 § 357 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 1998.

Der Kläger betrieb vor seiner Übersiedlung nach G einen Imbiss in H.

Seit dem Veranlagungszeitraum 1991 wurde er vom Finanzamt H zur Umsatzsteuer veranlagt.

Bis zum Streitjahr wurde die Umsatzsteuer im Wesentlichen erklärungsgemäß wie folgt festgesetzt:

1991

Umsatzsteuer

16.663,78 DM

Vorsteuer

8.981,49 DM

Umsatzsteuer

7.682,29 DM

1992

Umsatzsteuer

15.464,47 DM

Vorsteuer

7.955,06 DM

Umsatzsteuer ./.

7.509,41 DM

1993

Umsatzsteuer

18.636,45 DM

Vorsteuer

12.271,07 DM

Umsatzsteuer

6.365,38 DM

1994

Umsatzsteuer

34.381,38 DM

Vorsteuer

19.684,43 DM

Umsatzsteuer

14.696,95 DM

1995

Umsatzsteuer

50.189,77 DM

Vorsteuer

34.747,91 DM

Umsatzsteuer

15.441,86 DM

1996