I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines 1 000 qm großen Flurstücks in A, das bei der Hauptfeststellung des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bewertete das Grundstück der Klägerin mit Bescheid vom 23. November 1995 im Wege der Nachfeststellung auf den 1. Januar 1991 als unbebautes Grundstück, da es vorwiegend der Freizeitgestaltung diene und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werde.
Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß das FA das Grundstück gemäß § 68 Abs. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) zutreffend dem Grundvermögen zugerechnet habe. Das Urteil enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.
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