LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2020
2 Sa 373/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 808/19

Auslegung eines Versetzungsvorbehalts im Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 373/19

DRsp Nr. 2020/15794

Auslegung eines Versetzungsvorbehalts im Arbeitsvertrag

1. Ergibt die Auslegung, dass ein arbeitsvertraglicher Versetzungsvorbehalt materiell (nur) dem Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 106 GewO entspricht oder zu Gunsten des Arbeitnehmers davon abweicht, so unterliegt diese Klausel keiner Angemessenheitskontrolle i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, sondern allein einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Ergibt die Vertragsauslegung, dass sich der Arbeitgeber mit dem Versetzungsvorbehalt über § 106 GewO hinaus ein Recht zur Vertragsänderung vorbehält, so unterliegt die Regelung der Angemessenheitskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Dabei ist regelmäßig von einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers auszugehen, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, ohne den Ausspruch einer Änderungskündigung einseitig die vertraglich vereinbarte Tätigkeit unter Einbeziehung geringwertiger Tätigkeiten zu Lasten des Arbeitnehmers ändern zu können.