FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2005
VI 180/03
Normen:
AO § 122 § 165 § 173 § 351 ; EStG § 10i ;

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerkes

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen VI 180/03

DRsp Nr. 2006/1130

Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerkes

Ein Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Vorkostenpauschale (§ 10i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) gilt auch dann nicht für Erhaltungsaufwendungen (§ 10i Abs. 1 S. Nr. 2 EStG), wenn in der Anlage zum Bescheid auf diese Abzugsmöglichkeit hingewiesen wird.

Normenkette:

AO § 122 § 165 § 173 § 351 ; EStG § 10i ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erhaltungsaufwendungen nach § 10i Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG im Rahmen einer Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1998 nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 AO abzuziehen sind.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielen beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben Einkünfte aus Kapitalvermögen; die Klägerin erhielt im Streitjahr außerdem Konkursausfallgeld sowie für den Monat Dezember Arbeitslosengeld. Die von den Klägern selbst gefertigte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ging am 27. September 1999 beim Beklagten ein. Wegen der Anschaffung des Grundstücks X-Weg durch Kaufvertrag vom 19.5.1998 zum 1. August 1998 beanspruchten sie die Vorkostenpauschale gem. § 10i EStG; das Feld zu den 1998 geleisteten Erhaltungsaufwendungen (§ 10i EStG) bei Alleineigentum füllten sie nicht aus. Auf der Anlage FW befindet sich dazu die offenbar nicht von den Klägern, sondern dem Veranlagungssachbearbeiter vorgenommene Notiz:

Gesamtbetrag der