Im Einkommensteuerbescheid der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 1995 vom 5. Januar 1998 wurde der Verlustanteil an einer KG doppelt berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 0 DM und der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1995 mit Feststellungsbescheid vom 7. Januar 1998 auf 187 778 DM festgestellt. Der zum 31. Dezember 1995 festgestellte Verlust wurde im Einkommensteuerbescheid für 1996 in voller Höhe berücksichtigt.
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