FG Düsseldorf, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8626/97
Auslegung prozessualer Willenserklärungen
BFH, Beschluss vom 24.10.2003 - Aktenzeichen IX B 70/03
DRsp Nr. 2003/16177
Auslegung prozessualer Willenserklärungen
Die Auslegung prozessualer Willenserklärungen entsprechend § 133BGB ist grds. Gegenstand der vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen und kann vom BFH nur daraufhin überprüft werden, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln beachtet und nicht gegen Denkgesetzes und Erfahrungssätze verstoßen hat.