Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht erforderlich.
Mit den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) hervorgehobenen Prüfungsschritten bei der Anwendung des § 19 Abs. 9 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) hat sich bereits die Vorentscheidung auseinander gesetzt und ist dabei von zutreffenden, gesetzlich eindeutig bestimmten Maßstäben ausgegangen, so dass ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler von vornherein ausscheidet.
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