BFH - Beschluss vom 16.05.2002
I B 80/01
Normen:
DBA LUX Art. 3, 10, 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Luxemburg

BFH, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen I B 80/01

DRsp Nr. 2002/12665

Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 DBA Luxemburg

1. Die Frage, ob Art. 10 Abs. 1 DBA LUX bei einem im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrer, der für einen Luxemburger ArbG im Fernverkehr tätig ist, das Besteuerungsrecht für Zeiten, in denen er sich mit seinem Fahrzeug in Drittländern aufhält, der Bundesrepublik Deutschland zuweist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie vom BFH wiederholt beantwortet ist.2. Die Frage nach der Möglichkeit der analogen Anwendung von Art. 10 Abs. 3 DBA LUX hat keine grundsätzliche Bedeutung, da für eine derartige Analogie angesichts der klaren abkommensrechtlichen Begrenzung der Vorschrift auf Schifffahrts- und Luftverkehrsunternehmen keine Rechtsgrundlage besteht.

Normenkette:

DBA LUX Art. 3, 10, 16 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist er Kraftfahrer und seit 1992 für ein Transportunternehmen mit Sitz in Luxemburg tätig. Er beliefert für seine Arbeitgeberin ganzjährig ein- bis zweimal am Tag ein Stahlwerk in T mit Flüssigwasserstoff. Zum Beladen seines Tankzuges fährt er dabei abwechselnd nach R (Frankreich) oder S (Belgien). Der Entladevorgang in T einschließlich der Fahrtzeit von der bzw. bis zur Grenze dauert ca. zwei Stunden.