I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist er Kraftfahrer und seit 1992 für ein Transportunternehmen mit Sitz in Luxemburg tätig. Er beliefert für seine Arbeitgeberin ganzjährig ein- bis zweimal am Tag ein Stahlwerk in T mit Flüssigwasserstoff. Zum Beladen seines Tankzuges fährt er dabei abwechselnd nach R (Frankreich) oder S (Belgien). Der Entladevorgang in T einschließlich der Fahrtzeit von der bzw. bis zur Grenze dauert ca. zwei Stunden.
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