BFH - Beschluss vom 28.01.2003
VII B 204/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZG Art. 17 Abs. 1 ; ZK Art. 70 Abs. 1 ;

Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

BFH, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen VII B 204/02

DRsp Nr. 2003/5263

Auslegung von Art. 70 Abs. 1 ZK; repräsentative Warenprobe

1. Soweit Art. 17 Abs. 1 ZG und Art. 70 Abs. 1 ZK inhaltlich übereinstimmen, sind keine Gründe ersichtlich, die dagegensprechen könnten, diese Vorschriften gleich auszulegen.2. Die Beurteilung der Frage, ob eine gezogene Warenprobe für die beschaute Ware repräsentativ ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Insofern kann es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handeln.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; ZG Art. 17 Abs. 1 ; ZK Art. 70 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am ... unter Position 1 der Ausfuhranmeldung 8 160 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9500 und unter Position 2 der Ausfuhranmeldung 4 804 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9300 zur Ausfuhr nach Russland an und legte entsprechende Ausfuhrlizenzen vor. Das Zollamt beschaute die Ausfuhrsendung und entnahm jeder Position zwei Dosen als Probe, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zur Untersuchung übersandt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin antragsgemäß die Ausfuhrerstattung als Vorschuss.