I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am ... unter Position 1 der Ausfuhranmeldung 8 160 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9500 und unter Position 2 der Ausfuhranmeldung 4 804 kg Schmelzkäse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0406 3039 9300 zur Ausfuhr nach Russland an und legte entsprechende Ausfuhrlizenzen vor. Das Zollamt beschaute die Ausfuhrsendung und entnahm jeder Position zwei Dosen als Probe, die der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) zur Untersuchung übersandt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin antragsgemäß die Ausfuhrerstattung als Vorschuss.
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