Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2019 wird zurückgewiesen.
II.Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Auslegung von Genussscheinbedingungen und daraus folgender Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit diversen von der Beklagten ausgegebenen Genussscheinen, und darüber hinaus über die von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsansprüche.
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