Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.12.2018 wird zurückgewiesen.
II.Die jeweils in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 zu 95 % und der Kläger zu 3 zu 5%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten über die Auslegung von Genussscheinbedingungen (im Folgenden auch: GB) und daraus folgender Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit von der Beklagten ausgegebenen Genussscheinen.
1. 2. 3. 4. 5.
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