I. Die in GbR X-Straße verbundenen Personen erwarben im Juni 1990 zur gesamten Hand ein bebautes Grundstück in Z. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, das Grundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz zu teilen und noch zu vereinbaren, daß und wie die Eigentumswohnungen den Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zugewiesen werden. Der Vertrag enthielt ferner Regelungen über eine Kündigung sowie das Ausscheiden eines Gesellschafters und bestimmte, daß in solch einem Fall die Gesellschaft fortgeführt wird.
Zu den Gesellschaftern gehörte u.a. die Y/A-GbR. Nach Grundstückserwerb waren die Herren B und C durch Anteilserwerb unter Lebenden weitere Gesellschafter geworden.
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